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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER

ZAHORANSKY AG, Todtnau und Freiburg / Deutschland
ZAHORANSKY Formenbau GmbH, Freiburg / Deutschland
ZAHORANSKY Formen- und Werkzeugbau GmbH, Rothenkirchen / Deutschland

Stand: Januar 2010

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Lieferanten) für alle gegenwärtig und zukünftig von uns aufgegebenen Bestellungen und mit uns geschlossenen Verträge.

1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden nur dann Anwendung, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. Bsp. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsabschluss und Änderung von Produktspezifikationen

2.1 Unsere Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder -mangels Auftragsbestätigung - bis zur Lieferung frei widerruflich. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch uns.

2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten bindend.

2.3 Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Wir werden dem Lieferant die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport und sonstiger Nebenkosten.

3.2 Rechnungen haben den Versandtag anzugeben und sind nach Lieferung bei der auf unserer Bestellung angegebenen Rechnungsadresse einzureichen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen

  • innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung unter Abzug von 3 % Skonto
  • innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung rein netto

Bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme.

Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung.

3.3 Abschlagszahlungen können nur aufgrund gesonderter Vereinbarung verlangt werden. Abschlagszahlungen berechtigen ebenfalls zur Skontoziehung.

3.4 Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch. Er darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

4. Liefertermine, Vertragsstrafe

4.1 Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine kommt es auf den Eingang des Leistungsgegenstandes bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen auf deren Abnahme. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Kann der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns unverzüglich zu unterrichten.

4.2 Bei vom Lieferanten verschuldetem Lieferverzug können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Ersatz des Verzugsschadens von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Abnahme, Gefahrübergang, Erfüllungsort

5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

5.2 Lieferort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Ablieferung des Leistungsgegenstandes am Lieferort auf uns über. Ist eine Abnahme erforderlich, so ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen.

5.3 Können wir eine Lieferung infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.) nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns am Lieferort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.

5.4 Unser Sitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

6. Mängelansprüche

6.1 Weist der Leistungsgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist er aus anderen Gründen mangelhaft, richten sich unsere Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung, falls diese erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

6.3 Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm zu vertretende Mängel des Leistungsgegenstandes zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter am Lieferort sowie am dem Lieferanten bekannten Bestimmungsort des Endprodukts.

6.4 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.

6.5 Unsere Untersuchungspflicht bei der Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung).

6.6 Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen.

6.7 Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

7. Stellung von Materialien durch uns

7.1 Von uns beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum und sind von dem Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Materialien dürfen nur zur Erfüllung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferant trägt die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der beigestellten Materialien.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns. Die Parteien sind sich einig, dass wir (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns.

8. Sonstige Pflichten des Lieferanten

8.1 Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

8.2 Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen und Rechnungen müssen stets unsere Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein. Zudem muss pro Bestellposition die Zolltarifnummer mit zugehörigem Ursprungsland angegeben werden.

9. Schutzrechte, Geheimhaltung

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

10. Eigentumsvorbehalt

Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.

11.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg i. Br. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.